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Bundesrecht: Gefahrgutrecht: Multilaterale Sondervereinbarung RID 3/2009 gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID betreffend die Beförderung von Chlorsilanen, die der Verpackungsanweisung P 010 zugeordnet sind, in Druckgefäßen aus Stahl, BGBL III 2011/115

Verkehrsrecht - StrassenverkehrsrechtGesetzgebungDr. Gerhard Pürstl, Polizeipräsident in Wien (Bearbeitung)ZVR 2011/210ZVR 2011, 360 Heft 11 v. 1.11.2011

Zusammenfassung: In gebotener Kürze wird die Änderung der multilateralen Sondervereinbarung RID 3/2009 gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID betreffend die Beförderung von Chlorsilanen, die der Verpackungsanweisung P 010 zugeordnet sind, aufgrund der Unterzeichnung von Italien angezeigt.

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