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Bundesrecht: Gefahrgutrecht: Multilaterale Vereinbarung M221 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von Treibgastanks oder Treibgasspeichersystemen aus Kraftfahrzeugen, die mit Gasen der UN Nummern 1011, 1049, 1075, 1954, 1965, 1966, 1969, 197

Verkehrsrecht - StrassenverkehrsrechtGesetzgebungDr. Gerhard Pürstl, Polizeipräsident in Wien (Bearbeitung)ZVR 2011/213ZVR 2011, 360 Heft 11 v. 1.11.2011

Zusammenfassung: Der Beitrag zeigt die die Unterfertigung der multilateralen Vereinbarung M221 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von Treibgastanks oder Treibgasspeichersystemen aus Kraftfahrzeugen, die mit Gasen der UN Nummern 1011, 1049, 1075, 1954, 1965, 1966, 1969, 1971 oder 1978 betrieben werden, an.

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