Zusammenfassung: Das OLG Innsbruck beschäftigte sich mit dem Umfang der Verkehrssicherungspflichten bei Veranstaltungen wie z.B. bei Faschingsumzügen oder Konzerten. Das Gericht prüfte, in wieweit einem Veranstalter Maßnahmen zur Vermeidung von überdurchschnittlichen Lärm zugemutet werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 1295 ff ABGB