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Spruch des Bescheids, juristische Person muss genannt sein

VerwaltungsverfahrenJudikaturBearb. v. Dr. Gerhard Pürstl, Polizeipräsident in WienZVR 2010/191ZVR 2010, 383 Heft 11 v. 1.11.2010

Zusammenfassung: In vorliegender Sache stellt das erkennende Gericht eindeutig fest, dass die juristische Person, zu deren Vertretung der Beschuldigte berufen ist, im Spruch zu nennen ist.

Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 1 VStG; § 44a VStG

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