Zusammenfassung: In vorliegender Sache stellt das erkennende Gericht eindeutig fest, dass die juristische Person, zu deren Vertretung der Beschuldigte berufen ist, im Spruch zu nennen ist.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 1 VStG; § 44a VStG
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Zusammenfassung: In vorliegender Sache stellt das erkennende Gericht eindeutig fest, dass die juristische Person, zu deren Vertretung der Beschuldigte berufen ist, im Spruch zu nennen ist.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 1 VStG; § 44a VStG
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