Zusammenfassung: Das erkennende Gericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Entziehung einer ausländischen Lenkberechtigung bei einem Wohnsitz in Deutschland im vorliegenden Fall auf dem Boden des Gesetzes erfolgte.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 Z 1 FSG; § 24 Abs 1 FSG; § 30 Abs 1 FSG; § 30 Abs 3 FSG; § 32 Abs 1 FSG