Zusammenfassung: In vorliegender Sache stellt der VwGH klar, dass bereits der Verdacht einer Alkoholisierung eine Aufforderung zum Alkotest rechtfertigt. Greift dieser Ansatz auch dann, wenn nach einem Unfall der Verdacht besteht, dass der alkoholisierte Fahrer mit einem Unalkoholisierten Platz getauscht hat, wobei darüber widersprüchliche Aussagen bestehen?
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 2 StVO