Zusammenfassung: Der OGH prüfte, ob das Mitverschulden des Geschädigten die Kausalität einer Unterlassung des Ersatzpflichtigen im Allgemeinen ausschließen kann. In der Entscheidung ging er dabei auf die Haftung eines Halters eines Güterwegs für die mangelnde Kennzeichnung von schräg querenden Eisenbahnschienen ein, auf dem Radfahrer verkehren.