Zusammenfassung: Der OGH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob ein Kfz-Lenker, der durch Beschleunigen seines Fahrzeugs versucht hat, einem neuerlichen gewalttätigen Angriff eines Täters zu entkommen, in Notwehr handelte. Ebenso hatte der Gerichtshof zu klären, ob die Vorgehensweise des Täters im gegenständlichen Fall als unabwendbares Ereignis nach § 9 Abs 2 EKHG qualifiziert werden kann.