§ 5 Abs 1 StVO; § 1 Abs 1 StVO; § 44a Z 1 VStG
Der VwGH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob ein angefochtener Bescheid allein deshalb als rechtswidrig angesehen werden muss, da im Spruch des Bescheids kein ausdrücklicher Hinweis dahingehend gegeben ist, dass der Ort der Übertretung des § 5 Abs 1 StVO eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist.