§ 24 Abs 1 Z 1 FSG; § 7 Abs 1 ZuStG
Der VwGH hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend die Heilung eines Zustellmangels zu befassen, wenn in der Zustellungsverfügung eine nicht zutreffende Person als Empfänger eines erstinstanzlichen Entziehungsbescheides bezeichnet wird.