Zusammenfassung: Der UVS äußerte sich in dieser Entscheidung zu der Pflicht eines an einem Verkehrsunfall Schuld tragenden Kfz-Lenkers zur Befragung allfälliger verletzter Unfallbeteiligter und zur unverzüglichen Meldung im Falle des Vorliegens von Verletzten an die nächste Sicherheitsdienststelle.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 2 StVO