ü§ 6 Abs 1 GütbefG; § 1 Abs 1 VStG; § 37 Abs 2 KFG; § 42 Abs 2 lit j KFG
Der VwGH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob ein Lenker eines Lkws eine nicht eingetragene Verwendungsbezeichnung im Zulassungsschein erkennen hätte müssen. Inwieweit hat sich ein Lenker, der eine gewerbsmäßige Beförderung mit einem Lkw durchführt, mit den geltenden gesetzlichen Normen vertraut zu machen?