§ 5 Abs 2 und 5 Z 1 StVO
Der VwGH hatte zu entscheiden, ob einem Verkehrsteilnehmer der Vorwurf der Verweigerung der Untersuchung der Atemluft gemacht werden kann, wenn dieser bei der Untersuchung den Verdacht äußert, dass das Gerät möglicherweise nicht funktioniere. Wie hat die Behörde in diesem Fall vorzugehen?