Zusammenfassung: Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Grundsatz, wonach bei einer gefährlichen motorsportlichen Veranstaltung nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz gehaftet wird, auch dann gilt, wenn für das schädigende Verhalten Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
Rechtsgrundlagen: § 823 Abs 1 BGB; § 7 Abs 1 dStVO; § 2b Abs 3b AKB