Zusammenfassung: Das OLG Wien hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es grobe Fahrlässigkeit begründet, den Fahrbahnzustand einer Landstraße einmal in der Woche auf Fahrbahnverunreinigen zu kontrollieren. Im gegenständlichen hatte der Saft von von Bäumen heruntergefallenen Birnen die Fahrbahn rutschig gemacht.
Rechtsgrundlagen: § 1319a ABGB