§ 5 Abs 1 f StVO; § 5 Abs 4a StVO; § 5 Abs 6 StVO
Der VwGH hatte sich hinsichtlich der Frage zu äußern, ob die während einer Amtshandlung (Alkoholkontrolle) untersuchte Bf das Wahlrecht zwischen der Durchführung einer Blutabnahme und einer Atemluftuntersuchung hatte.