Zusammenfassung: Der VwGH kam zur Erkenntnis, dass die bel Beh nicht von vornherein davon ausgehen kann, dass allein wegen der Tatsache, dass eine Versammlung von Fußgängern auf der Autobahn zwecks einer Protestkundgebung (Greenpeace-Aktion gegen "160 km/h- Teststrecke" auf der A 10 in Kärnten) nicht im zuvor gemeldet wurde, das Bestehen eines Rechtfertigungsgrundes nach § 6 VStG hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung des § 46 Abs 1 StVO ausgeschlossen werden kann.