Zusammenfassung: Der OGH spricht sich für die Maßgeblichkeit einer Erheblichkeitsschwelle bei Schadenersatzansprüchen wegen entgangener Urlaubsfreuden aus und erläutert, dass in weniger schwerwiegenden Fällen bereits mit einer Minderung des Reisepreises eine Abgeltung der entstandenen Unlustgefühle erfolgt.
Rechtsgrundlagen: § 31e KSchG; Art 5 Pauschalreise-RL 90/314/EWG