Zusammenfassung: Die Verhaltensvorschriften des § 68 Abs 1 StVO sind als Schutznorm zu qualifizieren, deren Missachtung ein Mitverschulden des Radfahrers zur Folge hat. Nur trainierende Radrennfahrer sind von der Benützungspflicht für Radwege ausgenommen.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 lit a StVO; § 68 Abs 1 StVO; § 1304 ABGB; § 1311 ABGB; § 4 Abs 1 FahrradV