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Rechtsprechung - Pflicht zur Benützung von Radfahranlagen, Abgrenzung Rennfahrrad Mountainbike

ZivilrechtAnm. von Georg KathreinZVR 2007/150ZVR 2007, 266 - 269 Heft 7 und 8 v. 17.7.2007

Zusammenfassung: Die Verhaltensvorschriften des § 68 Abs 1 StVO sind als Schutznorm zu qualifizieren, deren Missachtung ein Mitverschulden des Radfahrers zur Folge hat. Nur trainierende Radrennfahrer sind von der Benützungspflicht für Radwege ausgenommen.

Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 lit a StVO; § 68 Abs 1 StVO; § 1304 ABGB; § 1311 ABGB; § 4 Abs 1 FahrradV

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