Zusammenfassung: Ein aus Unmut gegenüber einem Mannschaftskameraden begangener Regelverstoß in einem Mannschaftsvolleyballspiel löst keine deliktischen Haftungsfolgen aus.
Rechtsgrundlagen: § 1295 ABGB; § 1325 ABGB
Zusammenfassung: Ein aus Unmut gegenüber einem Mannschaftskameraden begangener Regelverstoß in einem Mannschaftsvolleyballspiel löst keine deliktischen Haftungsfolgen aus.
Rechtsgrundlagen: § 1295 ABGB; § 1325 ABGB