Art 7 AKHB 1996; § 61 VersVG; § 1297 ABGB
Eine Fehlbeurteilung der eigenen Fahrtüchtigkeit durch den Lenker entlastet diesen nicht vom Fahrlässigkeitsvorwurf. Ein blutalkoholgehalt zwischen 0,5 und 0,8 %0 begründet eine Verletzung der Alkoholobliegenheitsklausel.