§ 5 Abs 1 StVO
Die Behauptungs- und Beweislast für die konsumierte Alkoholmenge trifft denjenigen, der auf einen Nachtrunk hinweist.
VwGH 30.10.2006, 2005/02/0315
§ 5 Abs 1 StVO
Die Behauptungs- und Beweislast für die konsumierte Alkoholmenge trifft denjenigen, der auf einen Nachtrunk hinweist.
VwGH 30.10.2006, 2005/02/0315