§ 97 StVO; § 5 Abs 2 StVO
Nur Angehörige der vormaligen Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswache oder der Gemeindewachkörper können als Straßenaufsichtsorgane qualifiziert werden.
VwGH 21.09.2006, 2006/02/0220
§ 97 StVO; § 5 Abs 2 StVO
Nur Angehörige der vormaligen Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswache oder der Gemeindewachkörper können als Straßenaufsichtsorgane qualifiziert werden.
VwGH 21.09.2006, 2006/02/0220