§ 7 Abs 3 FSG; § 90c Abs 5 StPO
Die Einstellung eines Strafverfahrens nach einer diversionellen Erledigung hat keine Bindungswirkung.
VwGH 23.05.2006, 2004/11/0201
§ 7 Abs 3 FSG; § 90c Abs 5 StPO
Die Einstellung eines Strafverfahrens nach einer diversionellen Erledigung hat keine Bindungswirkung.
VwGH 23.05.2006, 2004/11/0201