Zusammenfassung: § 86 Abs 3 KFG ermächtigt zur Weitergabe von Daten aus der behördlichen Zulassungsevidenz an ausländische Behörden.
Rechtsgrundlagen: § 86 Abs 3 KFG; § 103 Abs 2 KFG; § 8 abs1 Z 1 DSG
Schlagwörter:
Zusammenfassung: § 86 Abs 3 KFG ermächtigt zur Weitergabe von Daten aus der behördlichen Zulassungsevidenz an ausländische Behörden.
Rechtsgrundlagen: § 86 Abs 3 KFG; § 103 Abs 2 KFG; § 8 abs1 Z 1 DSG
Schlagwörter: