Zusammenfassung: Der Autor beschreibt einleitend die Motive, die zur Erlassung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung und der damit verbundenen Ermöglichung elektronischer Kurzparknachweise (in Form sogenannter " Handyparkscheine") bewogen und zeigt die kompetenzrechtlichen Rahmenbedingungen für die 21. StVO-Novelle. Resümierend vertritt er die Ansicht, dass die elektronischen Parkscheine eine effektive Überprüfung der Kurzparkdauer nicht gewährleisten und somit kein geeignetes Äquivalent zur herkömmlichen " Parkscheibe" bilden, was nach Auffassung des Verfassers auch der Effektivität und der Zielsetzung von Kurzparkzonen zuwiderlaufe.