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Betriebssicherungspflichten der Seilbahnunternehmen

StrafrechtAndreas VenierZVR 2007/205ZVR 2007, 322 - 325 Heft 10 v. 1.10.2007

Zusammenfassung: Der Autor setzt sich mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Seilbahnunternehmen für Lift- und Seilbahnunfälle auseinander. Aufbauend auf einer Darstellung der maßgeblichen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten behandelt Venier dabei auch die Frage, ob bzw welche Angestellten des Seilbahnunternehmens (verantwortlicher Betriebsleiter, dessen Stellvertreter, Pistenchef ua) als Entscheidungsträger iSd § 2 Abs 1 Z 1 VbVG zu qualifizieren sind.

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