§ 2 Abs 1 Z 12 StVO; § 9 Abs 2 StVO; § 88 Abs 2 Z 4 StGB; § 90a StPO; § 252 Abs 1 StPO; § 458 Abs 5 StPO
Der OGH erläutert, dass der Schutzzweck eines Schutzwegs nur Fußgänger und nicht auch querende Radfahrer umfasst. Weiters legt er dar, dass aus der unentschuldigten Abwesenheit eines Zeugen nicht die Einwilligung zur Verlesung von Polizeiprotokollen abgeleitet werden kann.