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Schutzzweck eines Schutzwegs kommt nur Fußgängern, nicht auch querenden Radfahrern zugute

StrafrechtZVR 2006/127ZVR 2006, 379 - 380 Heft 7 und 8 v. 1.7.2006

§ 2 Abs 1 Z 12 StVO; § 9 Abs 2 StVO; § 88 Abs 2 Z 4 StGB; § 90a StPO; § 252 Abs 1 StPO; § 458 Abs 5 StPO

Der OGH erläutert, dass der Schutzzweck eines Schutzwegs nur Fußgänger und nicht auch querende Radfahrer umfasst. Weiters legt er dar, dass aus der unentschuldigten Abwesenheit eines Zeugen nicht die Einwilligung zur Verlesung von Polizeiprotokollen abgeleitet werden kann.

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