Zusammenfassung: Das LG Innsbruck bejaht die Anwendbarkeit des österreichischen Rechts bei Abschluss eines Reiseveranstaltungsvertrags im Internet und erläutert, dass bei einer Unterbringung in einem Ersatzhotel infolge einer Überbuchung eine Minderung des Reisepreises geltend gemacht werden kann. Die Frankfurter Tabelle sei dabei als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.
LG Innsbruck, 16.07.2004, 4 R 261/04t