§ 1326 ABGB
Bei sichtbaren Behinderungen infolge eines Behandlungsfehlers ist die Beeinträchtigung auf dem Arbeitsmarkt evident; die Gewährung einer Verunstaltungsentschädigung erfordert daher keine weiteren Beweise oder Behauptungen bezüglich einer potentiellen Gefahr des Arbeitsplatzverlustes.