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VwGH 24.11.2005, 2004/11/0111 (Verkehrsrecht)

VerkehrsrechtGerhard Pürstl (Bearb) (Glosse)ZVR 2006/111ZVR 2006, 332 Heft 6 v. 1.6.2006

§ 6 Abs 1 StVO; § 26 Abs 1 Z 2 FSG; § 5 Abs 1 Satz 2 StVO

Das Resultat einer Atemluftalkoholuntersuchung kann zwar nur durch Beibringung eines medizinischen Gutachtens über den Blutalkoholgehalt revidiert werden; die Nichteinholung eines derartigen Gutachtens befreit die Behörde aber nicht von ihrer Behörde, den Alkoholisierungsgrad bzw den Atemluftalkoholgehalt zum Tatzeitpunkt zu ermitteln.

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