§ 35 StVO; § 98 StVO; Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG; § 8 AVG
Aus der Beantragung der Beseitigung eines Straßenverkehrszeichens wegen Verwechslungsgefahr durch den Straßenhalter kann kein subjektives Recht abgeleitet werden, das den Straßenhalter zur Erhebung einer Beschwerde vor dem VwGH legitimieren würde.