Zusammenfassung: Der UVS Wien prüft, ob dem Beschuldigten die Kosten für die Begutachtung einer Harnprobe, die infolge der Verweigerung des Beschuldigten zur Abgabe einer Blutprobe auf den Bestand von Suchtgiften untersucht wurde, angelastet werden können und nimmt dabei auch Stellung zur Frage, ob die Analyse der Harnprobe zur Führung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Übertretung nach § 5 Abs 10 Satz 2 iVm § 99 Abs 1 lit c StVO überhaupt erforderlich ist.