§ 1 Abs 1 AHG; § 1 Abs 3 AHG; § 43 StVO ; § 44b STVO; § 96 StVO; § 1304 ABGB
Eine Gemeinde kann in ihrer Funktion als Straßenhalterin für die rechtsgrundlose, weil ohne vorliegende Verordnung vorgenommene Beseitigung von Straßenverkehrszeichen durch die Gemeindebediensteten im Wege der Amtshaftung zur Verantwortung gezogen werden. Die Unterlassung einer regelmäßigen Signalschau fällt hingegen in den Verantwortungsbereich des Landes.