Zusammenfassung: Die Einstellung bzw Behebung eines Straferkenntnisses für eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO durch die Berufungsbehörde verhindert die Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens bezüglich der Verwaltungsübertretung des § 31 Abs 1 iVm § 99 Abs 2 lit e StVO wegen res iudicata nicht.
UVS Wien, 22.04.2005, UVS-03/V/15/1455/2004/19