§ 44 Abs 1 lit b KFG; § 61 Abs 3 KFG; § 37 AVG; § 61 Abs 2 lit c KFG; § 24 Abs 2 KHVG
Nimmt der Versicherte seine Stellungnahmemöglichkeit nach einer Anzeige der Leistungsbeendigung durch die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht wahr, so erfolgt die Aufhebung der Zulassung des Kfz rechtmäßig. Die Ursache für die Nichtbegleichung der Versicherungsprämien ist dabei irrelevant.