§ 1295 ABGB; § 1313a ABGB; § 1299 ABGB
Der OGH erläutert, dass der Gastwirt, der einen betrunkenen Gast durch Überredung dazu veranlasst, einen -ebenso betrunkenen - Gast nach Hause zu fahren bzw. von einer derartigen Überredung durch den Barkeeper Kenntnis hat, für einen Verkehrsunfall derselben schadenersatzrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.