§ 35 Abs 1 FSG idF VerwaltungsrefG 2001; § 35 Abs 1 FSG FSG aF
Der VfGH nimmt Bezug auf die Übergangsregelung des § 41 Abs 1 a FSG und prüft, wann die Anhängigkeit des Verfahrens bezüglich der Entziehung des Führerscheins eintritt. Weiters nimmt er Stellung zum maßgeblichen Instanzenzug für Entziehungsverfahren, die noch vor 01.08.2002 anhängig waren.