§ 1 Abs 3 und Abs 4 FSG; § 30 FSG
Die Entscheidung bestimmt, dass durch den Entzug einer österreichischen Lenkberechtigung, eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates ausgestellte Lenkberechtigung nicht von selbst erlöscht.
§ 1 Abs 3 und Abs 4 FSG; § 30 FSG
Die Entscheidung bestimmt, dass durch den Entzug einer österreichischen Lenkberechtigung, eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates ausgestellte Lenkberechtigung nicht von selbst erlöscht.