§ 24 Abs 1 FSG; § 26 Abs 3 FSG; § 20 Abs 1 StVO; § 52 lit a Z 10a StVO; § 64 Abs 2 AVG
Die Entscheidung bestimmt, dass die Kraftfahrbehörde bei Bestreitung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Betroffenen nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheids gebunden ist, sondern eigenständige Ermittlungen durchzuführen hat. Mit Praxistipp.