§ 1319 ABGB; § 1304 ABGB
Der OGH prüft, wer für Schäden eines Radfahrers, die dieser durch einen automatischen Absperrschranken auf einem Parkplatz erleidet, haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Dabei legt er auch dar, dass eine automatische Schrankenanlage als Werk iSd § 1319 ABGB zu qualifizieren ist.