Zusammenfassung: Die Entscheidung befasst sich mit der haftungsrechtlichen Beurteilung eines Schiunfalls, bei dem drei Schifahrer über eine nicht abgesicherte Geländekante hinausgeratenen, und dadurch zu Sturz kamen.
LG Innsbruck 11.10.2002, 3 R 231/02w
Rechtsgrundlagen: § 1295 ABGB; § 1304 ABGB