Zusammenfassung: Die Entscheidung befasst sich mit der Schmerzengeldbemessung für zwei Schnittwunden am Zeigefinger infolge eines Sturzes auf einer vereisten Fläche im Bereich eines Hauseingangs.
LG Linz 27.07.2000, 11 R 255/00x
Rechtsgrundlagen: § 1325 ABGB