§ 5 Abs 5 und 9 StVO; § 99 Abs 1 lit b StVO; § 7 Abs 3 Z 1 FSG
Die Entscheidung befasst sich mit der Frage der Rechtmäßigkeit einer Lenkberechtigungsentziehung aufgrund des Verdachts der Alkoholbeeinträchtigung, und der Weigerung des Betroffenen, eine Harnprobe abzugeben.