Zusammenfassung: Die Entscheidung befasst sich mit der Haftung des Unfallverursachers für Verletzungen eines Kfz-Lenkers, die sich dieser im Zuge der Absicherung des Unfallortes zuzog.
OLG Wien 26.01.1999, 12 R 199/98t
Rechtsgrundlagen: § 1295 ABGB; § 1304 ABGB