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„Staatliches Beteiligungsmanagement“ unter dem Gesichtspunkt der Staatsorganisation11Die Ausführungen beruhen auf einem Vortrag, den der Verfasser am 13.10.2025 bei der Herbsttagung der Österreichischen Verwaltungswissenschaftlichen Gesellschaft zum Thema „Beteiligungsmanagement“ an der Wirtschaftsuniversität Wien gehalten hat.

AufsätzeMag. Klaus HartmannZVG 2026, 82 Heft 2 v. 20.5.2026

Wenn vom „staatlichen Beteiligungsmanagement“ die Rede ist, dann hat man zumeist Unternehmen und sonstige Organisationen im Blick, die unter einem staatlichen Einfluss stehen. Das sind in der Regel Rechtsträger, deren Gestion bzw deren Organe von Organen der öffentlichen Verwaltung – also solcher des Bundes, der Länder und der Gemeinden – gesteuert werden. Es gibt eine große Anzahl solcher Rechtsträger, wie das etwa im Beteiligungsbericht des Bundes,22Vgl BM für Finanzen (Hrsg) Beteiligungsbericht 2025 und 2026 vom 18.6.2025 [Beteiligungsbericht]. in Äußerungen des Rechnungshofes33Vgl etwa Rechnungshof (Hrsg) Unternehmen des Bundes, Reihe Bund 2020/12 [Rechnungshof, Unternehmen]. sowie in verschiedenen Länder- und Gemeindeberichten deutlich sichtbar wird. Alleine im Bundesbereich ist nach Erhebungen des Rechnungshofes von über 500 Unternehmen44Genauer werden 543 Unternehmen gezählt, an denen der Bund eine Mindestbeteiligung von 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals oder eine gleichzuhaltende Form der Beteiligung hält. Vgl Rechnungshof, Unternehmen (FN 3) 11. des Bundes die Rede. Ob der „Unternehmens“-Begriff in diesem Kontext tatsächlich zweckmäßig ist, bleibt dahingestellt. Ebenso ist der „Beteiligungs“-Begriff im staatsorganisatorischen Kontext zu hinterfragen. Ein Großteil der als staatliche Beteiligungen erkannte Organisationseinheiten stehen im Alleineigentum von Gebietskörperschaften. Sie sind also eher als rechtlich selbständige „Tochterorganisationen“ des Staates zu verstehen.

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