§ 2 Abs 1 UVP-G 2000, § 2 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000
Der Umstand, dass in einer Bestimmung lediglich von der „Behörde“ die Rede ist, hindert für sich allein nicht deren Anwendung durch die Verwaltungsgerichte.
§ 2 Abs 1 UVP-G 2000, § 2 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000
Der Umstand, dass in einer Bestimmung lediglich von der „Behörde“ die Rede ist, hindert für sich allein nicht deren Anwendung durch die Verwaltungsgerichte.
