Langen bei einer Behörde Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, hat sie diese nach § 6 Abs 1 AVG ohne unnötigen Aufschub, aber auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. In bestimmten Konstellationen hat die Behörde allerdings nach der nicht restlos klaren Rechtsprechung des VwGH nicht nach dieser Gesetzesstelle vorzugehen, sondern das Anbringen mangels Zuständigkeit mit Bescheid zurückzuweisen. Einer Nachzeichnung und kritischen Bewertung dieser Judikatur ist der vorliegende Aufsatz gewidmet.

