Der Tatbestand des § 88 FPG, der die Ausstellung von Fremdenpässen regelt, geriet erst jüngst im Zuge einer Entscheidung des VfGH zur Verfassungskonformität einer seiner Voraussetzungen1 verstärkt in den Fokus der Öffentlichkeit. Der VfGH stellte klar, dass das Grundrecht auf Ausreisefreiheit im Verfahren zur Ausstellung von Fremdenpässen gemäß § 88 FPG zu berücksichtigen ist.

