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Pflicht zur Beachtung des Art 2 Abs 2 und Abs 3 4. ZPEMRK im Verfahren nach § 88 FPG

MaterienrechtFremden- und MigrationswesenZVG-Slg 2024/51ZVG 2024, 360 Heft 3 und 4 v. 9.8.2024

Art 2 Abs 2 4. ZPEMRK, Art 2 Abs 3 4. ZPEMRK, § 88 Abs 1 Z 3 FPG

Der Schutzbereich des Art 2 Abs 2 4. ZPEMRK erstreckt sich auf Konstellationen wie § 88 FPG. Es besteht keine generelle Verpflichtung, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht.

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