Art 2 Abs 2 4. ZPEMRK, Art 2 Abs 3 4. ZPEMRK, § 88 Abs 1 Z 3 FPG
Der Schutzbereich des Art 2 Abs 2 4. ZPEMRK erstreckt sich auf Konstellationen wie § 88 FPG. Es besteht keine generelle Verpflichtung, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht.